Damit Ihr "letzte Wille" wie gewünscht umgesetzt werden kann, ist es wichtig, sich über die möglichen Inhalte eines Testaments zu informieren. Nachfolgend erhalten Sie alle wichtigen Fragen und Antworten.

Fragen & Antworten zum Testament (allgemein)

Fragen & Antworten zur Testamentsspende (SOS-Kinderdorf e.V.)


Warum brauche ich ein Testament?

Wenn kein Testament vorhanden ist, gilt die gesetzliche Erbfolge. Oftmals ist der Eintritt der gesetzlichen Erbfolge nicht gewollt. Zum Beispiel dann, wenn man keine Kinder hat. Denn verstirbt ein Ehepartner, ohne ein Testament zu hinterlassen, so erben nach der gesetzlichen Erbfolge die Geschwister des verstorbenen Ehepartners neben der Witwe bzw. dem Witwer. Sind gar keine gesetzlichen Erben vorhanden, würde der Staat erben.

Ein Testament ist stets erforderlich, wenn Ihr letzter Wille von der gesetzlich vorgesehenen Erbfolge abweicht. Durch eine rechtzeitige Weichenstellung kann das Familienvermögen geschützt werden. Sie verhindern dadurch, dass Ihr Vermögen in falsche Hände gerät. Mit einem klar formulierten letzten Willen ist es auch möglich so manche Familienfeindschaft abzuwenden.

In diesen Fällen ist ein Testament wichtig:

Behinderter Erbe

Wenn Sie einen behinderten Menschen, vor allem ein Kind, zurücklassen müssen, dann erstellen Sie sinnvollerweise ein „Behindertentestament“. So kann man dem Erben trotz seiner Erbschaft die volle staatliche Unterstützung erhalten. Ansonsten muss zunächst das ererbte Vermögen für die Pflege aufgebraucht werden.

Unverheiratete Paare

Wenn Sie einen Lebenspartner, mit dem Sie nicht verheiratet sind, versorgen möchten, ist ein Testament erforderlich. Hierin kann man auch das Sorgerecht für die Kinder regeln.

Firmenerbschaft

Wer eine Firma hinterlässt, klärt klugerweise die Nachfolge beizeiten. Dies betrifft sowohl die Weiterführung als auch die Verteilung des Betriebs- und Privatvermögens.

Dritten etwas hinterlassen

Wenn Sie Dritten (gemeinnützige Vereine, Freunde usw.) nach Ihrem Ableben etwas zuwenden möchten, ist dies nur mit einer sogenannten letztwilligen Verfügung möglich. Es handelt sich hierbei um ein Vermächtnis. Der Vermächtnisnehmer ist kein Erbe, sondern er erhält nach Ihrer Vorgabe z.B. einen Geldbetrag, ein Bild, Möbel oder auch ein Wohnrecht.

Ehepaar mit Kindern

Wer das Familienvermögen zunächst komplett zur Versorgung an seinen Ehepartner vererben möchte kann dies im Testament oder Erbvertrag festlegen.

Das Vermögen soll in eine Stiftung einfließen

Auch wenn das Vermögen in eine Stiftung einfließen soll, ist ein Testament wichtig.

Gibt es Vordrucke zum Verfassen eines Testaments?

Nein, das Verfassen eines Testaments ist eine höchstpersönliche Angelegenheit, deshalb gibt es keine Vordrucke. Es bestehen zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, vom Berliner Testament bis zum Behindertentestament oder Erbvertrag. Welche Variante im individuellen Fall die beste Lösung ist diese Erkenntnis kann kein Vordruck bieten. Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass ein Testament handschriftlich mit eigenhändiger Unterschrift oder notariell errichtet werden muss.

Welche Möglichkeiten gibt es, ein wirksames Testament zu verfassen?

Zum einen könnte ein Notar Ihr Testament verfassen. Außerdem ist es möglich, dieses eigenhändig handschriftlich niederzulegen und mit vollem Namen zu unterschreiben. Dabei sollte Ort und Datum nicht vergessen werden. Beide Formen des Testaments – notariell als auch handschriftlich - sind gültig. Informationen zum privatschriftlichen Testament finden Sie hier.

Tipp: Getippte oder mit dem Computer erstellte Testamente sind ungültig.

Wer sich in Notlagen befindet könnte auch ein Bürgermeistertestament, ein Drei-Zeugen-Testament, oder ein Seetestament zu erstellen. Solche Nottestamente sind drei Monate lang rechtskräftig, danach sind sie nicht mehr wirksam.

Welche Voraussetzungen sind erforderlich für ein gültiges Testament?

Ein volljähriger Mensch, der Sprache und Schrift beherrscht kann ein Testament errichten und ist nach dem Gesetz „testierfähig“, wenn er im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist. Wer nicht schreiben, sprechen oder lesen kann hat die Möglichkeit ein notarielles oder sogenanntes öffentliches Testament erstellen zu lassen. Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat (§ 2229 BGB).

Zu beachten sind ebenfalls die besonderen Formvorschriften, wenn Sie ein privatschriftliches Testament erstellen (eigenhändig, Ort und Datum, Unterschrift). Es existiert keine Vorschrift über den Inhalt.

Was kann ich im Testament anordnen?

Erbeinsetzung

Der Erblasser ist völlig frei in der Entscheidung wer sein Erbe sein soll. Sie können einen oder mehrere Erben einsetzen. Erben müssen sich um den Nachlass kümmern, es sei denn sie lehnen die Annahme des Erbes ab. Bei mehreren Erben bilden sie eine Erbengemeinschaft.

Auflagen

Es ist möglich, mit dem Erbe Auflagen zu verbinden (z.B. Pflege, Haustier versorgen, Grabpflege usw.). Die Bestattungsform kann dem Erben vorgegeben werden (z.B. Feuerbestattung, Baumbestattung). Sie können bestimmen, was mit ihrem digitalen Nachlass geschehen soll. Es handelt sich bei der Auflage um eine bestimmte Form der Verpflichtung, welche exakt als Vorgabe formuliert sein sollte.

Nachlassverwaltung

Sie können einen Nachlassverwalter einsetzen und dieser regelt die Absicherung des Vermögens bis zur Übergabe an den Erben. Der Nachlassverwalter überwacht zudem auch die Erfüllung von Auflagen. Eine Nachlassverwaltung kann nur zur Sicherung und Abwicklung des Nachlasses oder auf einen bestimmten Zeitpunkt hin z.B. Volljährigkeit des Erben und auch auf Dauer angelegt werden. Bei heillos zerstrittenen Familienverhältnissen ist eine Nachlassverwaltung sinnvoll.

Teilungsanordnung

Die Aufteilung des Vermögens kann man bei mehreren Erben im Testament bestimmen. Möchten Sie in einer Erbengemeinschaft einem bestimmten Erben ein Grundstück oder Familienschmuck usw. zukommen lassen, so schreiben Sie es auf. Bei der Teilungsanordnung wird dem Erben der Wert der Zuwendung auf den Erbteil angerechnet. Die Erben können dies allerdings trotz der Anordnung ändern, wenn sie sich untereinander einig werden.

Vorausvermächtnis

Ähnlich wie bei der Teilungsanordnung sollen auch hier einzelne Vermögensgegenstände einem bestimmten Erben zugeordnet werden.
Unterschied: Der Bedachte eines Vorausvermächtnisses kann die Zuwendung sofort verlangen. Die Erbmasse wird dadurch gemindert denn erst danach wird das Erbe geteilt, er wird also bevorzugt behandelt.

Vermächtnis

Wenn Sie neben dem Erben noch Dritten (Personen oder Gruppen) einen Vermögensvorteil zuwenden möchten, können Sie dies durch ein Vermächtnis bestimmen. Der Vermächtnisnehmer ist kein Miterbe, sondern er erhält vom Erben Bargeld oder einen von Ihnen bestimmten Gegenstand oder auch ein Wohnrecht.

Vor- und Nacherbschaft

Im Fall der Vor- und Nacherbschaft übernimmt zunächst der Vorerbe den Nachlass und nach seinem Ableben der Nacherbe. Es gibt Möglichkeiten den Vorerben zu entlasten. Dies könnte den Nacherben benachteiligen. Beide Erben erhalten mit dem Testament den Erbenstatus, was eventuell verhindert, dass der Nacherbe den Pflichtteil einfordern kann. Diese Erbregelung ist komplex, weshalb man sich hierfür auf jeden Fall fachmännische Unterstützung sichern sollte.

Haustiere

Tiere können nicht erben. Eine Möglichkeit, diese zu versorgen, besteht über eine entsprechende Auflage im Testament.

Wie formuliere ich ein privatschriftliches Testament?

Vorgaben für den Inhalt gibt der Gesetzgeber nicht. Doch einige Formulierungen sind von Bedeutung, damit das Testament vom Nachlassgericht unmissverständlich umgesetzt wird. Zudem muss ein privatschriftliches Testament vom ersten bis zum letzten Wort handschriftlich geschrieben sein. Die komplette Unterschrift sowie Datum und der Ort sollten keinesfalls fehlen. Vordrucke, maschinen- oder computergeschriebene Formulare, die lediglich unterschrieben sind, sind ungültig.

Als Laie sollte man eindeutige Formulierungen für seinen letzten Willen wählen. Ist dies nicht der Fall, muss das Nachlassgericht den Willen des Verstorbenen interpretieren. Eine solche Auslegung könnte den eigenen Willen ungewollt verfälschen. Bei Zweifeln ist es besser, wenigstens eine Beratung beim Notar oder Anwalt einzuholen.

Eine Überschrift wie z.B. mein Testament oder mein letzter Wille ist nicht formerforderlich, schafft jedoch Klarheit über den Inhalt des Dokuments. Ein Testament kann auch in Briefform geschrieben sein.

Die wichtigste Person in Ihrem Testament ist Ihr Erbe. Deshalb benennen Sie ihn auch konkret so. Mein Erbe(n) soll(en) ...... (Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Geburtsort) sein. Sie können mehreren Erben auch bestimmte Quoten zuweisen: z.B. je zur Hälfte, einem Drittel usw. Falls Sie keine Quote vorgeben, wird der Anteil durch die beteiligten Erben zu gleichen Teilen geteilt.

Wenn Sie Dritten etwas hinterlassen möchten, so nennt man dies ein Vermächtnis. Zum Beispiel „Ich vermache dem SOS Kinderdorf e.V.  ........ (einen festgelegten Betrag oder einen Prozentsatz, ein Grundstück usw.)“. Der Vermächtnisnehmer erhält vom Erben Bargeld oder einen von Ihnen bestimmten Gegenstand.

Auflagen sollten stets als eindeutige Vorgabe formuliert sein. Lediglich einen Wunsch zu äußern, das verpflichtet den Erben nur moralisch, eine Auflage hingegen rechtlich.
Alle Gestaltungsvorschläge dienen nur zur Orientierung. Vor der sorglosen Anfertigung von rechtlich komplizierten Gestaltungen kann man nur warnen. Gesetzliche Vorgaben verändern sich zudem durch den Lauf der Rechtsprechung.

Wie kann ich meinen Ehepartner absichern im Testament?

Vor- und Nacherbschaft

Eine mögliche Variante ist die Vor- und Nacherbschaft. Der Ehegatte übernimmt zunächst als Vorerbe den Nachlass und nach seinem Ableben der Nacherbe. Es gibt einige Möglichkeiten den Vorerben zu entlasten. Der Überlebende könnte dann frei über das Vermögen verfügen. Der Nacherbe trägt dann allerdings ein Verlust-Risiko. Beide Erben erhalten mit dem Testament den Erbenstatus, was verhindert, dass der Nacherbe den Pflichtteil einfordern kann. Er müsste ansonsten die Nacherbschaft ausschlagen, damit er dieses Recht wiedererlangt. Diese Erbregelung ist komplex, weshalb man sich hierfür auf jeden Fall fachmännische Unterstützung sichern sollte.

Ehegatten- oder Berliner Testament

Viele Menschen entscheiden sich für ein Ehegattentestament oder ein so genanntes Berliner Testament. Sie setzen sich zur Absicherung als gegenseitige Alleinerben ein. Alle Verwandten, also auch die Kinder werden hierbei vollständig enterbt. Im Gegenzug dafür sollen sie das gesamte Erbe erhalten wenn beide Eltern verstorben sind. Gesetzlich steht ihnen jedoch sofort anstelle des entgangenen Erbes ein Pflichtteilsanspruch zu. Der überlebende Elternteil ist demnach verpflichtet, einen Geldbetrag zu bezahlen. Aufgrund der Vermögensbewertung des zuerst Gestorbenen wären Pflichtteilszahlungen in Höhe eines Viertels fällig. Wäre der Erbe gezwungen sein Familienheim in dem er weiterhin wohnt zu verkaufen, um den Pflichtteil auszuzahlen, könnte dieser eine Stundung erwirken. Dazu ist jedoch der Nachweis der ungewöhnlichen Härte zu erbringen. Wenn eine Kreditaufnahme zumutbar ist, wird vermutlich der Anspruch auf den Pflichtteil Vorrang haben.

Pflichtteilsforderung verhindern

Gegen die Pflichtteilsforderung wäre das Einfügen einer Pflichtteilsstrafklausel möglich. Dadurch kann versucht werden, die Kinder oder andere Berechtigte hiervon abzuhalten. Die Klausel kann im Testament formuliert sein. Dadurch wird ein Verwandter, der nach dem ersten Erbfall seinen Pflichtteil fordert, auch nach dem Ableben beider Erblasser auf den Pflichtteil gesetzt.

Die sicherste Methode, den überlebenden Partner von Pflichtteilsforderungen freizuhalten, wäre der Pflichtteilsverzicht von Berechtigten. Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag wird beim Notar beurkundet. Er muss im gegenseitigen Einverständnis geschlossen werden und geht zumeist mit einer Ausgleichszahlung einher. Dieser Vertrag schließt nicht automatisch aus, dass z. B. die Kinder immer noch Erben werden können nach dem Ableben des zweiten Elternteils.

Lassen Sie sich beraten zur Möglichkeit, die Immobilie an die Kinder zu vererben und dem überlebenden Ehepartner ein lebenslanges Nießbrauchrecht zu sichern.

Hilft ein Testament, den nichtehelichen Lebenspartner zu versorgen?

Wenn Sie einen Lebenspartner, mit dem Sie nicht verheiratet sind, versorgen möchten, ist ein Testament erforderlich. Ein nichtehelicher Partner/in gehört nicht zu den gesetzlichen Erben, hat keinen Anspruch auf einen Pflichtteil, und bliebe unversorgt zurück. Bei Ihrem Ableben erben die Kinder, bei einem kinderlosen Paar die Eltern des Verstorbenen.

Bedenken kann man im Testament zusätzlich den gemeinsam erwirtschafteten Besitz ein Auto oder die Wohnungsübernahme. Der nichteheliche Partner wird allerdings beim Erben hoch besteuert. Dieser genießt nicht die Vorteile der Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner.

Besteuerungsbeispiel verheiratet und unverheiratet: Eine Immobilie wird an den Lebenspartner vererbt. Der geschätzte Verkehrswert liegt bei 550.000 €. Der Partner ohne Trauschein muss 159.000,00 € Steuern zahlen. Bei Verheirateten, müsste der erbende Ehepartner nur 3.500,00 € Erbschaftssteuer bezahlen. Wenn es sich bei der  Immobilie um das Familienheim handelt und weiter selbst bewohnt bleibt, kann die Immobilie sogar steuerfrei bleiben.

Tipp: Unverheiratete Paare können nur jeder einzeln ein Testament errichten. Ein gemeinschaftliches Testament ist ihnen verwehrt, denn das ist allein Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten.

Kann ich unliebsame Erben ausschließen im Testament?

Grundsätzlich steht es dem Erblasser frei, wen er als Erben einsetzt. Eine vollständige Enterbung naher Verwandter ist allerdings nur sehr schwer möglich. Für so genannte Pflichtteilsberechtigte, sieht das Gesetz einen garantierten Mindestanteil vor. Nur bei extremen Ausnahmefällen (z.B. körperliche Misshandlung, Erbunwürdigkeit) ist dieser außer Kraft gesetzt.

Wollen Sie Ihren Erben im Testament von solchen Forderungen freihalten? Dann gibt es die Möglichkeit eine Pflichtteilsstrafklausel ins Testament aufzunehmen. Es ist sinnvoll, bei Lebzeiten mit den Berechtigten zu sprechen und Ihnen zu erklären warum Sie z.B. zur Versorgung des länger lebenden Elternteils so handeln. Sind die Berechtigten nicht einverstanden, so können sie ihren gesetzlich geschützten Pflichtteil trotzdem einfordern.

Natürlich kann der Erblasser auch lebzeitige Schenkungen verteilen. Diese werden jedoch in den ersten zehn Jahren nach der Schenkung im Erbfall noch abschmelzend berücksichtigt. Liegt die Schenkung zwei Jahre zurück, so werden 8/10tel des Schenkungswertes noch beim Pflichtteil berücksichtigt.

Hat mein Testament Auswirkungen auf die Erbschaftssteuer?

Es kommt darauf an, welche Weisungen oder Anordnungen Sie im Testament wählen und wie hoch der Wert ihres Nachlasses ist. Wer die richtigen Weichen stellt, könnte durchaus aufgrund der erbrechtlichen Verfügungen Steuern sparen. Der Gesetzgeber gewährt Freibeträge (bei Ehegatten 500.000 €) nach Verwandtschaftsgraden. Überschreitet man die Freibetragsgrenzen mit der Erbmasse, dann fällt in unterschiedlich hohen Prozentsätzen Erbschaftssteuer an.

Beim Berliner Testament ist beispielsweise vorgesehen das der überlebende Ehegatte allein erbt. Die Kinder gehen leer aus, somit sind deren Freibeträge (400.000 €) verloren. Bei der Vor- und Nacherbschaft ist es ähnlich, denn sowohl Vor- wie auch Nacherbe könnten steuerpflichtig werden. In beiden Varianten fiele für das gleiche Vermögen – abgesehen von den persönlichen Freibeträgen – eventuell zwei Mal Erbschaftssteuer an.

Im Testament besteht auch die Variante Immobilien an die Kinder zu vererben (je 400.000 € Freibetrag) und sich selbst ein lebenslanges Nießbrauchrecht zu sichern.

Schenkung oder Testament was ist sinnvoller?

Völlig schlüssig lässt sich dies ganz allgemein nicht beantworten. Viele Menschen möchten gern „mit der warmen Hand“ zu Lebzeiten geben statt zu vererben. Es gilt die Vor- und Nachteile abzuwägen, je nachdem welches Ziel Sie anstreben. Zudem wird zumeist trotz Schenkung ein Restvermögen vorhanden sein, weshalb beides sinnvoll sein kann.

Vorteile der Schenkung:

Erbschaftssteuer: Wer über ein größeres Vermögen verfügt, könnte mit rechtzeitigen Schenkungen die Erbschaftssteuer mindern. Auch das Immobilienerbe übersteigt schnell den Steuerfreibetrag. Lebenspartner haben beispielsweise einen sehr niedrigen Erbschaftssteuerfreibetrag. Bei Schenkungen kann man den Freibetrag alle 10 Jahre erneut nutzen.

Pflegerisiko: Wenn man ein Pflegefall wird, muss das eigene Vermögen aufgebraucht werden, bevor staatliche Leistungen im vollen Umfang fließen.

Nachteil: Man kann nicht mehr frei über das eigene Vermögen verfügen.

Tipp: Bei der Immobilien-Schenkung können Sie sich notariell ein Wohnrecht oder einen Nutznieß sichern. Zudem ist es auch möglich, Rückgabe- oder Rückfallklauseln im Schenkungsvertrag einzubauen.

Was ist der Pflichtteil und wer ist hierzu berechtigt?

In einem Testament können Sie grundsätzlich frei verfügen, jedoch unterliegt die Testierfreiheit gesetzlichen Grenzen. Den sogenannten Pflichtteilsberechtigten kann das Erbrecht nicht vollständig entzogen werden. Ein Pflichtteil kann eingefordert werden, wenn z.B. ein Kind vom Erbfall ausgeschlossen wurde. Der Pflichtteil muss vom Erben in bar ausgezahlt werden. Es handelt sich um eine bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung am hinterlassenen Vermögen.

Zu Pflichtteilsberechtigten zählen der Ehegatte, die Kinder bzw. deren Abkömmlinge und, sofern keine Kinder vorhanden sind, die eigenen Eltern. Die Pflichtteilsberechtigten haben einen Anspruch auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, den sogenannten Pflichtteil.

Warum soll ich mein Testament regelmäßig prüfen?

Wichtig ist das Ihr Testament in regelmäßigen Abständen überprüft wird. Einmal ein Testament zu schreiben und damit ist das ein für allemal geklärt das wäre fatal. Das Dokument sollte immer wieder einmal an die aktuellen Lebensumstände angepasst werden.

Bekommt man Familienzuwachs, erbt dieser neben den Eltern oder hat zumindest ein Anrecht auf den Pflichtteil. Auch große Krisen wie Trennung, Scheidung oder Krankheiten und Pflege können zu veränderten Lebensverhältnissen führen. Mit einem „Geschiedenen-Testament“ können Sie beispielsweise Ex-Partner aus der Erbfolge ausschließen. Dies ist wichtig wenn Sie Kinder haben. Bei kinderlosen Paaren erlischt das Erbrecht mit Rechtsgültigkeit der Scheidung, trotz Testaments zugunsten des Partners.

Tipp: Wenn Sie im Ausland leben ist es sinnvoll, wenn Sie Ihr Testament an die neue Rechtslage anpassen.

Überprüfen Sie Ihre Verfügungen mindestens bei allen wichtigen Ereignissen im Familienkreis wie Hochzeiten bei Scheidung, Geburt und Todesfällen.

Ist eine nachträgliche Änderung des Testaments möglich?

Sie können Ihr Testament ändern und widerrufen, soweit Sie nicht durch ein Ehegattentestament oder einen Erbvertrag gebunden sind. Im beiderseitigen Einverständnis kann zu Lebzeiten beider Vertragspartner ein handschriftliches Ehegattentestament durch ein neues ersetzt werden. Gültig ist hierbei immer das neueste Datum. Sicherer ist es allerdings, das alte Testament anschließend zu vernichten.

Einen Erbvertrag kann man nur aufheben, indem beide Erblasser beim Notar persönlich erscheinen und ihren Willen dort zur Niederschrift erklären. Sollte ein Ehegatte allerdings vorher versterben, kann man diese gegenseitige letztwillige Verfügung nicht mehr ändern. Es greift in diesem Fall die gesetzliche Bindungswirkung. Etwas anderes gilt, wenn Sie sich eine Abänderungsklausel in den gemeinsamen letztwilligen Bestimmungen vorbehalten haben.

Eine Ergänzung kann im vorhandenen Testament handschriftlich vorgenommen, mit aktuellem Datum versehen und unterschrieben werden. Dies sollte jedoch nicht auf einem losen Beiblatt geschehen. Falls dieses nicht mit abgegeben wird,  könnte das ungewollte Folgen auslösen. Eine Ergänzung sollte also auf der vorhandenen Niederschrift untergebracht werden.

Ist dies nicht möglich, so setzen Sie ein neues Testament neu auf. Notarielle Testamente  müssen hierzu aus der amtlichen Verwahrung genommen werden.

Kann ich zu Lebzeiten noch frei über mein Vermögen verfügen?

Wenn Sie ein einseitiges Testament verfassen, können Sie anschließend frei über Ihr Vermögen verfügen. Denn das Testament regelt allein die Verteilung des Vermögens nach dem Ableben. Falls Sie sich aber dazu entschieden haben, mit Ihrem Ehegatten ein Berliner Testament zu verfassen oder einen Erbvertrag zu errichten, so genießt der letztendlich Bedachte Schutz vor beeinträchtigenden Schenkungen, die erfolgen, um ihn zu benachteiligen.

Wo bewahre ich mein Testament auf?

Das Original des Testaments kann beim zuständigen Amtsgericht gegen eine Hinterlegungsgebühr verwahrt werden. Seit 2012 existiert zudem bei der Bundesnotarkammer in Berlin ein zentrales Testamentsregister, in dem alle erbrelevanten Urkunden registriert und rasch gefunden werden. Gegen eine geringe einmalige Gebühr (ca. 15 € - 18 €) werden die Urkunden registriert. Damit kann sichergestellt werden, dass die Eröffnung Ihres Testaments zu gegebener Zeit stattfindet und die bedachten Personen im Testament verständigt werden.

Die Aufbewahrung Ihres Testaments ist aber auch zu Hause möglich. Bewahren Sie es bei den wichtigen Unterlagen auf, damit es zeitnah gefunden werden kann. Jeder, der das Testament nach dem Ableben findet, ist verpflichtet, dieses beim Nachlassgericht abzugeben. Die Gefahr der Manipulation oder Vernichtung ist trotzdem gegeben.

Wie sind die Testament Regelungen in Europa?

Schon die Verlegung des ständigen Aufenthaltsortes ins Ausland hat Auswirkungen auf die Erbregelungen. Ein in Deutschland erstelltes Testament könnte ab diesem Zeitpunkt unwirksam werden. Seit August 2015 gilt die neue EU - Erbrechtsverordnung. Die Regelungen des zweiten betroffenen Staates sind nun im Erbfall relevant und nicht vorrangig die eigene Staatsbürgerschaft. Der gesamte Erbfall wird nach dem Erbrecht des Staates abgewickelt, in dem man seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte zum Zeitpunkt des Todes.

Ein so genanntes Berliner Testament ist bei uns in Deutschland sehr beliebt im Ausland allerdings weitgehend unbekannt. Es würde aus diesem Grund auch vermutlich nicht beachtet. Die Regelungen sind in vielen Ländern für den überlebenden Ehegatten sehr unvorteilhaft.

Tipp: Wer Vermögen im Ausland besitzt oder mit einem Ausländer verheiratet ist oder einen anderweitigen Auslandsbezug hat, der könnte vorsorglich eine „Rechtswahlklausel“ im Testament aufnehmen. Eine Ergänzung kann im vorhandenen Testament handschriftlich vorgenommen, datiert und unterschrieben werden. Aufgrund dessen bestimmt weiterhin Ihre Staatsangehörigkeit welches Erbrecht angewendet wird. Dies gilt für alte und neue Testamente, damit sie im Ausland anerkannt werden. Dafür benötigen Sie nicht zwingend eine notarielle Beurkundung. Im handschriftlichen Testament können Sie den Passus handschriftlich hinzufügen und zusätzlich unterschreiben.

Generell gilt, wenn es einen Auslandsbezug im Erbe gibt ist es sinnvoll sich bei einem Erbrechtsanwalt oder einem Notar beraten zu lassen. Bei größeren Vermögen ist auch das Hinzuziehen eines Steuerberaters sinnvoll. Eine etwaige doppelte Erbschaftssteuer könnte ansonsten auch noch anfallen. Solche grenzüberschreitenden Erbfälle sind für Laien viel zu kompliziert. Die Investition in eine Beratungsstunde lohnt sich.

Wie kann ich den SOS-Kinderdorf e.V. testamentarisch bedenken?

Wenn Sie Ihr Testament verfassen, können Sie den SOS-Kinderdorf e.V. als Alleinerben, Miterben einsetzen oder mit einem Vermächtnis testamentarisch bedenken.

Um welche Angelegenheiten kümmert sich SOS-Kinderdorf?

Dem SOS-Kinderdorf e.V. ist es ein sehr großes Anliegen, ihren letzten Willen mit Umsicht, Sorgfalt und ganz im Sinne des Verstorbenen zu erfüllen. Es werden alle notwendigen Schritte zur Abwicklung Ihres Nachlasses in die Wege geleitet, Verträge gekündigt und auch der Haushalt wird aufgelöst. Dabei geht der SOS-Kinderdorf e.V. mit den überlassenen Unterlagen, Fotos und Schriftstücken sehr behutsam um und achtet stets den Schutz der Privatsphäre. Selbstverständlich werden sämtliche Informationen, die im Kontakt mit Angehörigen, Testamentsbeteiligten und Vertragspartnern erhalten, vertraulich behandelt.

Wie erfährt der SOS-Kinderdorf e.V. von meinem Ableben?

In der Regel erfährt der SOS-Kinderdorf e.V. erst davon, wenn uns das Nachlassgericht Ihr eröffnetes Testament übersendet. Sie können jedoch eine Vertrauensperson Ihrer Wahl oder auch das Bestattungsinstitut beauftragen, dass der SOS-Kinderdorf e.V. so schnell wie möglich verständigt werden soll.

Kümmert sich SOS-Kinderdorf e.V. um meine Beerdigung und die Grabpflege?

Selbstverständlich übernimmt der SOS-Kinderdorf e.V. die ehrenvolle Aufgabe der Beerdigung und die Grabpflege, wenn der SOS-Kinderdorf e.V. testamentarisch bedacht ist und Sie dies wünschen. Für die Beerdigung müssen Sie lediglich Vorkehrungen treffen, damit der SOS-Kinderdorf e.V. zu gegebener Zeit rechtzeitig davon erfährt. Es wäre deshalb am besten, wenn Sie das Bestattungsinstitut über Ihren Wunsch vorab verständigen.

Kann ich eine bestimmte SOS-Kinderdorf-Einrichtung bedenken?

Ja, Sie können eine bestimmte SOS-Einrichtung testamentarisch bedenken. Wenn Sie Ihr Testament verfassen, sollten Sie allerdings vermerken, dass wir die Zuwendung ausschließlich für diese verwenden dürfen.

Kann ich ein Haus oder eine Wohnung vererben oder zu Lebzeiten schenken?

Ja. Wenn Sie sich entscheiden, dem SOS-Kinderdorf e.V. Ihre Immobilie zu überlassen, so wird in den Gremien des SOS-Kinderdorf e.V. nach Begutachtung durch einen unabhängigen Sachverständigen entschieden, ob sie sich für eine SOS-Kinderdorf-Einrichtung eignet oder ob sie fachkundig zum bestmöglichen Preis veräußert werden soll.

Muss der SOS-Kinderdorf e.V. Erbschaft- und Schenkungsteuer zahlen?

Der SOS-Kinderdorf e.V. ist als gemeinnützige Organisation anerkannt und deshalb von Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit.


Sie haben noch weitere Fragen zum SOS-Kinderdorf e.V.? Dann wenden Sie sich bitte direkt an den SOS-Kinderdorf e.V., bei Fragen rund um das Testament steht das Team das SOS-Kinderdorf e.V. jederzeit via Telefon und E-Mail zur Verfügung.

SOS Kinderdorf e.V. Broschüre

Kontakt:

Dr. Daniela Späth
Leiterin Nachlass- und Vermögensübertragungen

Telefon: 089 12606-300
E-Mail: testament@sos-kinderdorf.de

Webseite: www.sos-kinderdorf.de/testamentspende

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